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M70_2

merika. Die neueren französischen,
englischen & amerikanischen Schrift-
steller sprechen sich auch Alle dahin
aus, daß der Staat nur um
des Privateigenthums willen exi-
stire, sodaß dies auch in das gewöhnliche
Bewußtsein übergegangen ist.
Da der Staat die Form ist, in
welcher die Individuen einer herrschen-
den Klasse ihre gemeinsamen Inter-
essen geltend machen, so folgt daß
alle gemeinsamen Institutio-
nen durch den Staat vermittelt werden,
eine politische Form erhalten. Daher
die Illusion, als ob das Gesetz auf
dem Willen & zwar auf dem von
seiner realen Basis losgerissenen
dem freien Willen beruhe. Ebenso
wird das Recht dann wieder
auf das Gesetz reduzirt.
Das Privatrecht entwickelt sich
zu gleicher Zeit mit dem Privat-
eigenthum aus der Auflösung des
naturwüchsigen Gemeinwesens.
Bei den Römern blieb die Entwick-
lung des Privateigenthums & Pri-
vatrechts ohne weitere Folgen, weil ihre
ganze Produktionsweise dieselbe
blieb, & diese Entwicklung nicht durch
eine Ausdehnung der Industrie &
des Handels herbeigeführt wurde. Bei
den modernen Völkern, wo das
feudale Gemeinwesen durch die In-
dustrie & den Handel aufgelöst
wurde, begann mit der Entwicklung
des Privateigenthums & Privatrechts
eine neue Phase, die einer
weiteren Entwicklung fähig war. Gleich
die erste Stadt, die im Mittel-
alter einen ausgedehnten Seehan-
del führte, Amalfi, bildete
auch das Seerecht aus. Sobald,
zuerst in Italien & später in an-
deren Ländern, die Industrie
& der Handel das Privateigenthum
weiter entwickelten, wurde gleich
das ausgebildete römische Privat-
recht wieder aufgenommen & zur
Autorität erhoben. Als später
die Bourgeoisie soviel Macht er-
langt hatte, daß die Fürsten sich
ihrer Interessen annahmen um
vermittelst der Bourgeoisie den
Feudaladel zu stürzen, begann
in allen Ländern, in Frank-
reich im 16 Jahrhdt – die eigentliche
Entwicklung des Rechts, die in allen