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Ländern, ausgenommen England, auf
der Basis des römischen Codex vor
sich ging. Auch in England mußten
römische Rechtsgrundsätze zur wei-
teren Ausbildung des Privatrechts
(besonders beim Mobilareigenthum)
hereingenommen werden. – (Nicht
zu vergessen daß das Recht
ebensowenig eine eigne Geschichte
hat wie die Religion.)
Im Privatrecht werden die beste-
henden Eigenthumsverhältnisse als
Resultate des allgemeinen Willens
ausgesprochen. Das jus utendi et abu-
tendi selbst spricht einerseits die
Thatsache aus, daß das Privateigen-
thum vom Gemeinwesen durchaus
unabhängig geworden ist, & anderer-
seits die Illusion, als ob das Pri-
vateigenthum selbst auf dem bloßen
Willen beruhe. In der Praxis hat
das abuti sehr bestimmte öko-
nomische Gränzen für den Privat-
eigenthümer, wenn er nicht
sein Eigenthum & damit sein jus
abutendi, in andre Hände über-
gehen sehen will, da überhaupt
die Sache, bloß in Beziehung auf
seinen Willen betrachtet, gar keine
Sache ist, sondern erst im Verkehr
zu einer Sache zu wirk-
lichem Eigenthum wird. (ein Ver-
hältniß, was die Philosophen eine
Idee nennen). Diese juristische
Illusion, die das Recht auf den
bloßen Willen reduzirt, führt
nothwendig dahin, daß Jemand
einen juristischen Titel auf eine
Sache haben kann ohne die Sache
wirklich zu haben. Wird z. B. durch
die Konkurrenz die Grundrente
eines Grundstücks beseitigt, so
hat der Eigenthümer desselben
zwar seinen juristischen Titel daran,
sammt dem jus utendi
et abutendi. Aber er kann nichts
damit anfangen, sein Eigenthum
nützt ihm zu Nichts, falls er nicht
sonst noch Kapital genug besitzt,
um den Boden zu bebauen.
Aus derselben Illusion der Juri-
sten erklärt es sich, daß alle
Verhältnisse in welche Individuen un-
ter einander treten, dem Juri-
sten für ganz zufällige willkührliche Verhält-
nisse, die man nach Belieben ein-
gehen oder nicht eingehen