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Ländern, ausgenommen England, auf
          der Basis des römischen Codex vor
          sich ging. Auch in England mußten
          römische Rechtsgrundsätze zur wei-
          teren Ausbildung des Privatrechts
          (besonders beim Mobilareigenthum)
          hereingenommen werden. – (Recht Nicht
          zu vergessen daß das Recht
          ebensowenig eine eigne Geschichte
          hat wie die Religion.)
          Im Privatrecht werden die beste-
          henden Eigenthumsverhältnisse als
          Resultate des allgemeinen Willens
          ausgesprochen. Das jus utendi et abu-
          tendi selbst spricht einerseits die
          Thatsache aus, das daß das Privateigen-
          thum vom Gemeinwesen durchaus
          unabhängig geworden ist, & anderer-
          seits die Illusion, als ob das Pri-
          vateigenthum selbst auf dem bloßen, unmuschr
          Willen Privatwillen F beruhe. In der Praxis hat
          das abuti sehr bestimmte, von öko-
          nomische Gränzen für den Privat-
          eigenthümer, solange wenn er nicht     *
          sein Eigenthum & damit sein jus
          abutendi, in andre Hände über-
          gehen übergehn sehen will., da überhaupt
          die Sache, a bloß in Beziehung auf
          seinen Willen betrachtet, gar keine
          Sache ist, sondern erst im Verkehr, & unabhängig vom Recht
          zu einer Sache wird zu wirk-
          lichem Eigenthum wird. (ein Ver-
          hältniß, was die Philosophen eine
          Idee nennen). Diese juristische     *
          Illusion, die das Recht auf den
          bloßen Willen reduzirt, führt in der weiteren Entwicklung der Eigenthumsvervältnisse
          nothwendig zu dahin, daß Jemand
          einen juristischen Titel auf eine
          Sache haben kann ohne die Sache
          wirklich zu haben. Wird z. B. durch
          die Konkurrenz die Grundrente Rente
          eines Grundstücks beseitigt, so
          hat der Eigenthümer desselben
          zwar seinen juristischen Titel daran,
          aber sammt dem jus utendi
          et abutendi,. Aber er kann nichts
          damit anfangen, sein Eigenthum er besitzt nichts als Grund-
          nuzt nützt ihm zu Nichts eigenthümer, falls er nicht
          sonst K noch Kapital genug besitzt,
          um den Boden zu bebauen.
          Aus derselben Illusion der Juri-
          sten erklärt es sich, daß alle es für sie & für jeden Codex überhaupt zufällig ist, daß
          Verhältnisse in die welche Individuen un- in Verhältnisse unter
          ter einander treten, F für dem Juri-
          sten für ganz zufällige willkührliche & ihm daß diese Verhält-
          nisse, für solche gelten, daß die man nach Belieben ein-
          gehen oder nicht eingehen
        
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          F der willkührlichen Disposition über die Sache
          
          
          ** Verhältniß für die Philosophen =Idee.
          Sie kennen blos das Verhältniß „des Menschen“ zu sich
          selbst u. darum werden alle wirklichen Ver-
          hältnisse ihnen zu Ideen.
          
          
          
          
          
          
          ** Die Willen aber der. Wille wirkliche etc.
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          F z. B. Verträge,  daß der Inhalt der
            Verträ