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Germanen durch die Viehzucht. F In Bei
den aus dem Mittelalter hervorge-
henden Völkern entwickelt es sich
das Stammeigenthum (o. durch verschiedene Stufen – feudales
Grundeigenthum, korporatives Mobi-
lareigenthum, Manufakturkapital –
bis zum modernen, durch die große
Industrie & universelle Konkur-
renz bedingten Ka Kapital, dem
reinen Privateigenthum, das allen
Schein des Gemeinwesens abgestreift
& den die alle Einflu Einwirkung des Staats auf
die Entwicklung des Eigenthums
ausgeschlossen hat. Diesem moder-
nen Privateigenthum entspricht
der moderne Staat, der durch
die Steuern allmählig von den
Privateigenthümern an sich gekauft,
durch das Staatsschuldenwesen ihnen
vollständig verfallen ist & dessen
materielle Existenz in dem Steigen
& Fallen der Staatspapiere auf
der Börse gänzlich von dem
kommerziellen Kredit abhängig ge-
worden ist, den ihm die Privat-
eigenthümer, die Bourgeois geben.
Durch die Emancipation des Pri-
vateigenthums vom Gemeinwesen
hat ist der Staat zu einer beson-
deren Existenz neben & außer
der bürgerlichen Gesellschaft ge-
worden; er ist aber weiter Nichts,
als die Form der Organisation
welche sich die Bourgeois sowohl
nach außen als nach innen hin,
zum zur gemeinschaft[lichen] gegenseitigen
Garantie ihres Eigenthums & ihrer
Interessen nothwendig geben. Die Bourgeoi-
sie war ist schon, weil sie eine Klasse,
w nicht mehr ein Stand ist, dazu
gezwungen, sich national, nicht
mehr lokal zu organisiren.,
& ihrem Durchschnittsinteresse eine
allgemeine Form zu geben.
Die Selbstständigkeit des Staats kommt
heutzutage nur noch in solchen Län-
dern vor, wo die Stände sich nicht
vollständig zu Klassen entwickelt
haben, wo die in den fortgeschritt-
neren Ländern überwundenen beseitigen
Stände noch eine Rolle spielen
& ein Gemisch existirt, in dem denen daher
kein Theil der Bevölkerung es zur
Herrschaft über die übrigen brin-
gen kann. Dies ist nur nammentlich in Deutsch-
land der Fall. Das vollendetste Beispiel
des modernen Staats ist Norda-

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F Bei den antiken Völkern (bes. Rom & Sparta)
erscheint, weil in met einer Stadt mehrere
Städte Stämme zusammenwohnen, dies das Stammei-
genthum als Staatseigenthum, & das
Recht des Einzelnen daran als bloße
Possessio, die sich indeß, wie das Stamm-
eigenthum überhaupt, nur auf das
Mobila Grundeigenthum beschränkt.
Das eigentliche Privateigenthum
fängt bei den Alten wie bei
den modernen Völkern, mit
dem Gru Mobilareigenthum
an. – (Sklaverei & Gemeinwesen) (dominium ex
jure Quiritum)